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Anmerkung Die von deutschen Regierungen immer offen gehaltene Eigentumsfrage nach der Vertreibung der Deutschen aus den Ostgebieten des Deutschen Reiches ist nie und auch bis jetzt gegenüber den Vertreiberstaaten nicht aufgegriffen worden. Von der letzten Regierung ist sogar eine Unterstützung der Vertriebenen in dieser Frage abgelehnt worden, und die derzeitige Regierung hält es ebenso. Die Vertriebenen sind so auf Selbsthilfe angewiesen, die sich in der Preußischen Treuhand organisiert hat. Mit deren Hilfe haben nun Mitte Dezember des vergangenen Jahres 22 Einzelpersonen Individualbeschwerden beim Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben. Sie werden vertreten von den Rechtsanwälten Dr. Thomas Gertner und Sylvia von Maltzahn. In den Beschwerden wird beantragt, festzustellen, dass Polen Art. 1 des 1. Zusatzabkommens zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Verbindung mit Art. 14 EMRK verletzt hat. Dabei behalten sich die Beschwerdeführer vor, zu gegebener Zeit Entschädigungsansprüche geltend zu machen, sollte Polen seiner Restitutionspflicht nicht nachkommen. Die Beschwerden stellen zunächst ausführlich die historisch-politischen Entscheidungen der Siegermächte und der Regierungen Polens, die zur Vertreibung geführt haben, und die Zwangsmaßnahmen bei der Durchführung der Vertreibung durch Polen dar. Zusammenfassend wird festgestellt, dass alle Maßnahmen als Strafmaßnahmen und als Repressalien gegen die deutsche Bevölkerung ohne Überprüfung individueller Schuld durchgeführt wurden und dass sie stets mit erzwungener Besitzaufgabe sowie anschließender Überführung in polnisches Staatseigentum verbunden waren. Dieser Eigentumsentzug wird als menschenrechtswidrig qualifiziert. Im Hinblick darauf, dass der polnische Staat keine Wiedergutmachungsansprüche geregelt hat - wie es inzwischen einige südosteuropäische Staaten getan haben - und keinen Rechtsschutz wegen der Vertreibungsverbrechen gewährt, wird die Zulässigkeit der Anrufung des Gerichts begründet. Der mit ihnen einhergehende Eigentumsentzug, der insofern unter menschenrechtswidrigen Umständen erfolgt ist, wird deshalb als eine bis jetzt fortdauernde Verletzung des Völkerrechts angesehen, so dass er auch jetzt noch als Verletzung von Menschenrechten geltend gemacht werden kann. Zur weiteren Begründung wird dargelegt, dass es für die Vertreibungsmaßnahmen und den Eigentumsentzug keine völkerrechtlichen Grundlagen gegeben hat. Als Kollektivstrafe waren diese Maßnahmen gegen die Zivilbevölkerung bereits 1945 vom allgemeinen Völkerrecht geächtet, das Strafen nur auf Grund persönlicher Schuld erlaubte. Diese konnte aber für die Mehrheit der Betroffenen nicht angenommen werden. Auch als Reparationen für Kriegsschäden durch deutsche Kriegshandlungen waren die Eigentumsentziehungen unzulässig. Reparationsforderungen treffen den Staat und nicht Privatpersonen vor allem aber besteht keine völkerrechtliche Befugnis Reparationsforderungen durch einseitigen Zugriff auf Vermögensgegenstände zu befriedigen. Vertreibung und Eigentumsentzug können ebenso wenig als Repressalie gerechtfertigt werden, da Repressalien in keinem Falle menschenrechtswidrig sein dürfen. Nicht zuletzt wird das Potsdamer Protokoll als Grundlage der Vertreibungsmaßnahmen verneint, da es - unabhängig von der Frage seiner völkerrechtlichen Wirksamkeit – Maßnahmen in menschenrechtsrechtswidriger Form nicht vorsah und auch nicht vorsehen konnte. Die Beschwerden stellen den Straßburger Gerichtshof vor die historische Aufgabe, in Europa, vorzugsweise im Bereich der Europäischen Union, über die menschenrechtliche Rhetorik hinaus auch menschenrechtliche Maßstäbe zu verwirklichen. Als Ergänzung zu der behandelten Problematik noch Stellungnahmen der OLV und des BdV:
Selbst bei uns Vertriebenen kommt es in dieser Frage zu den unterschiedlichsten Reaktionen und Bewertungen. Die derzeitige Haltung der BdV-Führung und einzelner landsmannschaftlicher Kreise bleibt überwiegend unverständlich. Es dürfte eigentlich nicht sein, dass wegen der ungelösten Eigentumsfrage der Ost- und Sudetendeutschen, die auch Menschenrechtsfrage ist, erzwungene Wege außerhalb der Vertriebenenverbände beschritten werden müssen. Dazu passt in etwas abgewandelter Form ein Zitat (vom 19.03.2005) des amerikanischen Völkerrechtlers Prof. Dr. Alfred de Zayas: „Die intellektuelle Unredlichkeit der Historiker und Journalisten, der Politiker und Vertreter der Kirchen ist atemberaubend“. Für den Vorstand der Landesgruppe Torne Möbius Jürgen Zauner Prof. Dr. Ulrich Penski Düsseldorf, im Februar 2007
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